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Stellungnahme der Fraktion zu TOP 8 der Sitzung der Gemeindevertretung am 9. September 2013

Am 21.08.2013 hat Bürgermeister Wehner die Ingenieurgemeinschaft Sass & Kollegen mit der Planung des Sondergebietes „Windpark Meezen“ beauftragt, die nun den Flächennutzungsplan, den Bebauungsplan sowie die städtebaulichen Verträge und die Kostenübernahmeverträge ausarbeiten wird.

Wir sind enttäuscht, dass Bürgermeister Wehner im Alleingang bzw. im Einvernehmen mit Herrn Lahrsen vom Amt Mittelholstein, der schon seit November 2012, zeitgleich zum Bürgerentscheid, das Planungsbüro Sass & Kollegen favorisiert hat, und Herrn Urich, dem Projektmanager der JUWI Energieprojekte GmbH, die Aufstellungsbeschlüsse vom 05.02.2013 auf diese Weise umgesetzt hat.

Zur Beschlussvorlage 1. Änderung Flächennutzungsplan „Windpark Meezen“ – Aufstellungsbeschluss
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Zur Bekanntmachung der Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Zur Beschlussvorlage Bebauungsplan Nr. 4 „Windpark Meezen“ – Aufstellungsbeschluss
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Zur Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4
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„Wer zahlt, bestellt auch die Musik“. Wir sind nicht dieser Auffassung. Auftraggeber ist immer noch die Gemeinde Meezen und deshalb sind wir der Meinung: Beschlüsse werden von der Gemeinde bzw. von den Gemeindevertretern gefasst, auch wenn die JUWI GmbH das einzige eingeholte Angebot angenommen hat und die veranschlagten 42.000 EUR zahlt.

Darüber hinaus bedauern wir, dass nicht, bevor die Planung an Sass & Kollegen vergeben wurde, die Gemeinde eigene Vorstellungen entwickelt hat. So überlässt man alles Sass & Kollegen und der JUWI. Uns Gemeindevertretern bleibt nur die Möglichkeit zu reagieren. Bürgermeister Wehner werde, wenn die Vertragsentwürfe fertig seien, alle Gemeindevertreter unterrichten und ihnen eine Kopie zur Einsicht überlassen. Uns ist damit die Möglichkeit genommen, schon im Voraus unsere Vorstellungen für eine planerische Konzeption zu formulieren.

Unser Bürgerentscheid wurde bei der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2012 nicht mehr berücksichtigt. Umso wichtiger ist es jetzt, dass die Gemeinde selbst aktiv Gebrauch macht von der Möglichkeit der Feinsteuerung innerhalb des Gebietes durch Flächennutzungs- und Bebauungsplan.

Unter Ziffer 5.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2012 (Planungsraum III) sind verbindliche Vorgaben formuliert (Ausschnitt aus Absatz 4): „Sofern und soweit die Windenergienutzung in einem Eignungsgebiet kleinräumig gesteuert oder darüber hinaus in ihrem flächenmäßigen Umfang eingeschränkt werden soll oder artenschutzrechtliche Belange dies erfordern, ist ein Flächennutzungsplanverfahren (…) erforderlich. Eine flächenmäßige Einschränkung ist zu begründen und muss beachten, dass das landesplanerische Ziel der Windenergienutzung erhalten bleibt. Dieses Ziel wird durch eine angemessene begrenzte Einschränkung der Eignungsgebiete im Wege der Flächennutzungsplanung der einzelnen Gemeinde nicht in Frage gestellt. Inhalte der Landschaftsplanung, Lärmauswirkungen auf bewohnte Gebiete, die Rücksichtnahme auf die Planung benachbarter Gemeinden sowie weitere städtebauliche, landschaftspflegerische oder sonstige öffentliche oder private Belange können im Wege der Abwägung eine Reduzierung der Eignungsgebiete rechtfertigen.“

Zur Teilfortschreibung des Regionalplanes 2012 für den Planungsraum III
PDF-Datei öffnen | Quelle recherchiert in: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/page/bsshoprod.psml


Zudem gelten die im Runderlass vom 26.11.2012 festgelegten Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen.

Zum Runderlass vom 26.11.2012 Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen
PDF-Datei öffnen | Quelle recherchiert in: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/page/bsshoprod.psml


Dort wird unter 2.5 Zulässigkeit innerhalb von Eignungsgebieten, Steuerungsmöglichkeiten durch die Bauleitplanung präzisiert, was unter „einer angemessenen Begrenzung“ gemeint ist: „Eine Reduzierung des Eignungsgebietes auf weniger als die Hälfte der Fläche stellt eine unzulässige Einschränkung der raumordnerisch auf diese Gebiete beschränkten Privilegierung dar.“

Das durch die Landesplanung ausgewiesene Meezener Eignungsgebiet 286 ließe sich demnach, entsprechend begründet, um ca. 40% reduzieren, wie dies in der Stellungnahme des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 10.07.2012 gefordert wird.

Durch eine „Feinsteuerung“ könnte die Gemeinde weitere verpflichtende Maßnahmen für die Errichtung der Windenergieanlagen festschreiben, und zwar Vorgaben
• zum konkreten Standort
• zur Höhe (nach Vorliegen eines entsprechenden Visualisierungsgutachtens)
• zur Anzahl der Anlagen
• und - in bestimmten Grenzen - zur konkreten Ausgestaltung der Anlagen.

Die erlassene Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 4 „Windpark Meezen“ verhindert, dass nach der rechtswirksamen Ausweisung des Eignungsgebietes 286 Bauanträge direkt beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) in Flintbek gestellt und genehmigt werden können.

Zur Bekanntmachung einer Satzung über eine Veränderungssperre
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Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) kann die Bauleitplanung einen Zeitraum von 2 Jahren in Anspruch nehmen, das heißt für Meezen bis Februar 2015. Bei Bedarf kann die Veränderungssperre um 1 Jahr, in begründeten Fällen sogar um ein weiteres Jahr verlängert werden, also sogar bis Februar 2017.

Siehe BauGB §17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
Weiterleitung zu www.gesetze-im-internet.de


Das überhastete Vorgehen ist demnach unverständlich. Der Gemeinde bleibt genügend Zeit. Die Angst vor Entschädigungsansprüchen ist also völlig aus der Luft gegriffen, weil erst nach 4 Jahren ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

Siehe BauGB §18 Entschädigung bei Veränderungssperre
Weiterleitung zu www.gesetze-im-internet.de




H.R. für die Fraktion der AWG Meezen

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