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Weihnachtsgruß der AWG Meezen

Veröffentlicht am 23.12.2023


Unsere Wählergemeinschaft wünscht allen Bewohnern und Anwohnern des Buckener Au-Tals sowie allen Leserinnen und Lesern ein besinnliches, friedliches Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr, in welchem die kriegerischen Auseinandersetzung hoffentlich bald eingestellt werden und entsprechende Friedensabkommen geschlossen werden.


Trübe Aussichten für das Buckener Au-Tal: Blick von der Ringstraße ins Tal am 20.12.2023 um 12.47 Uhr


Bisher ist die Buckener Au-Niederung von Windkraftanlagen verschont, sind die 2020 ermittelten Potenzialflächen abgelehnt und nicht als Vorrangflächen ausgewiesen worden. Hoffen wir, dass das – bis auf den Mobilfunkmast – schöne und schützenswerte Landschaftsbild weiterhin erhalten bleibt.
Seit dem 19.12.2023 schwindet diese Hoffnung allerdings. Um mehr Vorrangflächen ausweisen zu können, sollen im kommenden Jahr 2024 der „Landesentwicklungsplan Wind“ und infolgedessen die „Regionalpläne Wind“ fort- bzw. umgeschrieben werden. Ziel der neuen Windenergie-Planung ist es, drei statt zwei Prozent der Landesfläche als Windenergie-Vorrangflächen auszuweisen, um geänderte Anforderungen des Bundesrechts umzusetzen. Dazu sollen die Kriterien für die Windenergie-Planung nochmals verändert werden. Auf Grund der am 19.12.2023 vom Kabinett der Landesregierung beschlossenen Eckpunkte der neuen Windenergie-Planung können die derzeitigen Potenzialflächen leichter zu Vorrangflächen umdeklariert werden. So werden gerade die Kriterien, die in der Buckener Au-Niederung zutrafen und damit Vorrangflächen verhinderten, aufgeweicht oder sogar gänzlich gestrichen:

- Landschaftsschutzgebiete werden vom weichen Tabu in die Abwägung verlagert.
- Abwägungskriterien wie z.B. Naturparke werden zugunsten der Windenergienutzung geringer gewichtet.
- Abstände zu Wäldern sollen nach ökologischer Wertigkeit angepasst werden; der landesgesetzliche Mindestabstand von 30 m bleibt bestehen.
- Kleine Wälder von unter 5 Hektar Größe sollen vollständig überplant werden.
- Die Schutzbereiche um Brutplätze von windkraftsensiblen Großvögeln werden teilweise reduziert. Hierbei erfolgt keine direkte Übernahme der Prüfabstände aus dem Anhang 1 zu § 45b Abs. 3 BNatSchG.
- Die Abwägungskriterien „Vorbelastete Räume“ und „Charakteristische Landschaftsräume“ werden gestrichen.

Hierzu ein Zitat aus der Pressemitteilung des BUND Landesverbandes Schleswig-Holstein:

„Gerade kleine Wälder sind oft wertvolle, alte Bauernwälder mit einer hohen Artenvielfalt, Lebensraum für viele Vögel und Fledermäuse. Landschaftsschutzgebiete werden für Windräder geöffnet, Abstandsregeln zu Brutplätzen und Schutzgebieten von gefährdeten Vögeln sollen teilweise nicht mehr gelten. Ein massiver Eingriff in die Natur, der nicht notwendig ist.“



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